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Betriebe dürfen Wissen über Impfstatus nutzen

Betriebe können Wissen über Impfstatus nutzen

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt zum 10. September 2021 in Kraft und soll zum 24. November 2021 außer Kraft treten. Sie bringt einige neue, zusätzliche Pflichten für die Betriebe mit sich:

  • Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARS-CoV-2-Erkrankung aufzuklären und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren.
  • Zudem muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen. Unklar bleibt dabei leider, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt. Nach Rechtsauffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und unseres Zentralverbandes handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung.
  • Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Impfungen durch Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten personell und organisatorisch unterstützen.
  • Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Die Betriebe können danach Wissen, dass sie über den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Mitarbeiter haben, nutzen, um zielgenaue Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller ihrer Beschäftigten sicherzustellen.

Im Übrigen werden die bisherigen Regelungen der Arbeitsschutzverordnung verlängert, die vormalige Verordnung wäre zum 10. September ausgelaufen:

  • Die bereits bestehenden Vorgaben zur grundsätzlichen Maskenpflicht, zur Wahrung von Abständen und der möglichst geringen gemeinschaftlichen Nutzung von Räumen bestehen danach unverändert fort.
  • Fortbestehen der Testangebotspflicht für ungeimpfte Beschäftigte

Des Weiteren bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht). Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der SARS-CoV-2-ArbSchVO nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren.

  • Keine Testangebotspflicht für Geimpfte

Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können aber vom Testangebot ausgenommen werden. Das ergibt sich aus der Verordnungsbegründung und § 4 Abs. 2 ArbSchVO: Danach sind Testangebote nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere Schutzmaßnahmen einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Da Impfungen im Vergleich zu Tests einen mindestens gleichwertigen Schutz ermöglichen, muss der Arbeitgeber geimpften Beschäftigten keine Tests mehr anbieten, wenn er nachweisen kann, dass diese geimpft sind. Testangebote sind daher nur noch gegenüber ungeimpften Beschäftigten notwendig.

Bewertung:

Anstelle der nun dringend notwendigen Erleichterungen für die Wirtschaft kommen durch die Änderungen der Verordnung weitere nicht akzeptable Verpflichtungen und Kosten auf die Arbeitgeber zu.

In der Politik und den Medien ist in den letzten Tagen eine Debatte entbrannt, ob Arbeitgeber sich nach dem Impfstatus ihrer Beschäftigten erkundigen dürfen. Unabhängig davon wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines solchen Fragerechts wünschenswert. Umso mehr ist unverständlich, dass trotz entsprechender Forderungen der Wirtschaft eine Ergänzung der Verordnung um ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impfstatus nicht erfolgt. Es bleibt somit unklar, wie Arbeitgeber ohne diese Kenntnis sinnvollerweise die in § 2 Abs. 1 S. 3 ArbSchVO vorgesehenen Differenzierungen bei Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen sollen. Freiwillige Auskünfte allein genügen nicht. BDA und ZDH werden sich in Abstimmung mit uns weiterhin dafür einsetzen, dass es zusammen mit privaten und gesellschaftlichen Erleichterungen in der Pandemiebewältigung auch Erleichterungen für die Betriebe geben muss. Ferner werden sie in Abstimmung mit uns weiter die ausdrückliche gesetzliche Normierung eines solchen Fragerechts fordern. Arbeitgeber und Beschäftigte brauchen Rechtssicherheit, dass der Arbeitgeber den Impfstatus erheben darf und der Datenschutz in diesem Fall nicht entgegensteht.

Die Änderungen der Arbeitsschutzverordnung sind unterhalb abrufbar.

Stand: 2.September 2021