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Ausweitung der Nachweispflichten bei Transportverpackungen

Transportverpackungen waren bisher „als nicht-systembeteiligungspflichtig“ von den Regelungen des Verpackungsgesetzes ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2022 muss nun der Lieferant seinen Kunden über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Zudem muss er einen Nachweis über die ggf. erfolgte Rücknahme führen.

Handwerksbäcker werden also ab 2022 einerseits von ihren Lieferanten über die Rücknahmemöglichkeit von Transportverpackungen informiert und können diese auch dem Lieferanten, z. B. beim nächsten Liefertermin, wieder mitgeben. Sofern Bäcker in ihrem Liefergeschäft Transportverpackungen im Sinne von § 15 VerpackG verwenden, müssen sie ihre Abnehmer informieren, die Verpackungen ggf. wieder mitnehmen und beides entsprechend dokumentieren.

Stand: 22.Juni 2021