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Außerordentliche Kündigung bei Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes wirksam
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.06.2021 (Az.: 12 Ca 450/21) entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hatte, wirksam ist. Zur Befreiung von der bestehenden Maskenpflicht hatte der Arbeitnehmer ein "ärztliches Attest" ohne Angaben zu einer konkreten Diagnose vorgelegt.
I. Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation ordnete die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer an, bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Arbeitnehmer, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf dem Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ legte der Arbeitnehmer ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes "Attest" vor. Dort hieß es, dass es für den Arbeitnehmer „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.
Die Arbeitgeberin wies das "Attest" mangels nachvollziehbarer Angaben zu einer konkreten Diagnose zurück und bot dem Arbeitnehmer erfolglos eine betriebsärztliche Untersuchung an. Sodann wiederholte die Arbeitgeberin ihre Weisung gegenüber dem Arbeitnehmer, bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Arbeitgeberin betonte ausdrücklich, die Kosten für den Schutz zu übernehmen. Der Arbeitnehmer verweigerte den Serviceauftrag abermals und die Arbeitgeberin mahnte ihn ab. Dessen ungeachtet erklärte der Arbeitnehmer, dass er seiner Tätigkeit auch zukünftig nur nachkomme, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
II. Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin sei wirksam. Der Arbeitnehmer habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit den von der Arbeitgeberin angeordneten und den von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nicht aus dem vom Arbeitnehmer vorgelegten Attest. Das Attest sei nicht aktuell gewesen. Ferner sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Arbeitnehmer behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Arbeitnehmer selbst den Mund-Nasen-Schutz als "Rotzlappen" bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.
III. Bewertung / Folgen der Entscheidung
Zu Recht geht das Arbeitsgericht Köln davon aus, dass der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit als Teil seines vertraglichen Weisungsrechts anordnen darf. Der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Kunden überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz.
Ein ärztliches Attest zur Befreiung einer Maskenpflicht bedarf des Nachweises einer medizinischen Indikation. Dementsprechend müssen die gesundheitlichen Gründe, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unmöglich oder unzumutbar machen, konkret und nachvollziehbar aus dem Attest hervorgehen.
Stand: 9. Juli 2021