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Meldungen Arbeits- und Sozialrecht

Arbeits- und Sozialrecht

Augen auf bei der Arbeitsvertragsgestaltung!

Ausschlussklauseln sind in Arbeitsverträgen weit verbreitet. Sie sollen den Arbeitsvertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist Klarheit und damit Sicherheit über noch zu erfüllende Ansprüche des Vertragspartners verschaffen. Mit dem Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch und kann gegenüber dem Vertragspartner nicht mehr geltend gemacht werden. Deswegen wird empfohlen, eine solche Klausel in Arbeitsverträge aufzunehmen.  

Klauseln in Arbeitsverträgen können allerdings in Konfliktfällen einer strengen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegen. Es empfiehlt sich daher, sie von Zeit zu Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls an neue Vorgaben der Gesetzgebung und Rechtsprechung anzupassen.  

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Vorgaben seiner Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Ausschussklauseln vor kurzem geändert und entschieden, dass eine Ausschlussklausel, die auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst, nichtig ist (BAG-Urteil vom 26. November 2020 –Az.: 8 AZR 58/20). Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung müssen danach künftig ausdrücklich von der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ausgenommen werden, sonst ist die Ausschlussklausel insgesamt nichtig.

Wir würden eine Ausschlussklausel in einem Arbeitsvertrag danach wie folgt formulieren: 

§ x 

Ausschlussfristen 

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und mit diesem in Zusammenhang stehende verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit beim Vertragspartner in Textform (§ 126 b BGB) geltend gemacht werden. 

  1. Die Ausschlussfrist gilt nicht: für die Haftung aufgrund Vorsatzes einschließlich Ansprüchen aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, 
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder 

  3. für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. MiLoG). 

Quellen: 
BAG, Urt. v. 26.11.2020 – 8 AZR 58/20, NZA 2021, 702 ff. 
BAG, Urt. v.18.9.2018 - Az.: 9 AZR 162/18, NZA 2018, 1619 (1623), Rn.51
Roloff, FS Willemsen, 2018, 407 (416) 

Stand: 11.06.2021