Meldungen Arbeits- und Sozialrecht
News zum Coronavirus
Arbeitsagentur: Keine Anrechnung von Versicherungszahlungen auf KuG
Müssen Zahlungen der Betriebsschließungsversicherung wegen einer vorübergehenden Betriebsschließung aufgrund von Corona leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld (KuG) angerechnet werden? Macht sich ein Betriebsinhaber sogar strafbar, wenn er KuG beantragt, obwohl er Geld von seiner Betriebsschließungsversicherung bekommen hat?
Diese Fragen beschäftigten in den vergangenen Tagen und Wochen viele Betriebsinhaber. Einige Arbeitsagenturen hatten zudem die Auffassung vertreten, dass auch freiwillige Zahlungen, die im Wege der Kulanz von Betriebsschließungsversicherungen gezahlt werden und nur einen gewissen prozentualen Umfang abdecken, einem Kurzarbeitergeldbezug entgegenstehen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat sich nun zu diesem Problem im Sinne unserer Betriebe geäußert und entschieden, dass Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld - ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer - unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.
Die BA hält aber daran fest, dass in allen anderen Fällen der Betriebsstörung (z.B. durch Brand, Wasser-, Sturm- oder Hagelschäden) eine etwaige Versicherungsleistung anzurechnen ist. Der Arbeitgeber solle, so die BA, in allen anderen Fällen nicht durch die Gewährung von KuG entlastet werden, wenn zugleich sein Betriebsrisiko von anderer Seite aufgefangen wird (beispielsweise von einer Betriebsunterbrechungsversicherung, die für einen Schaden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel haftet).
Strafbarkeit nur bei wahrheitswidrigen oder unvollständigen Angaben
Beantragt ein Arbeitgeber KuG, der bereits Geld von der Versicherung erhalten hat, macht er sich damit nicht automatisch strafbar. Wird bei der Beantragung danach gefragt, ob eine Versicherungsleistung erhalten oder beantragt wurde, muss jedoch wahrheitsgemäß und vollständig geantwortet werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Erhält der Betrieb KuG und macht zudem einen Anspruch bei der Versicherung geltend, ist eine Strafbarkeit nur dann denkbar, wenn man den Bezug von KuG absichtlich verheimlicht.