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Ab Januar: Überbrückungshilfe III

Auch im kommenden Jahr unterstützt der Bund Betriebe, die Corona-bedingt Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben. Aus der bisherigen Überbrückungshilfe II wird die Überbrückungshilfe III. Das hat der Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossen, und das Bundesfinanzministerium hat Details bereits veröffentlicht.

Die Überbrückungshilfe II ist derzeit das Förderinstrument für Betriebe, die nicht unter die Regelung der November- und Dezemberhilfe fallen. Für viele dieser Betriebe steht aber auch die Überbrückungshilfe II nicht zur Verfügung, da sie insgesamt weniger Umsatzrückgänge erlitten haben. Deshalb hatte sich der Zentralverband auch vehement dafür eingesetzt, dass die Betriebe des Bäckerhandwerks mit Cafébetrieb den anderen Gastronomiebetrieben gleichgestellt werden und in den Genuss der Novemberhilfe kommen können.

Wer wird Überbrückungshilfe III beantragen können?

Um die bisherige Überbrückungshilfe II beantragen zu können, musste ein Betrieb entweder im Zeitraum April bis August in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens 50 % des Vorjahresumsatzes verloren haben oder mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020. Da in diesen Monaten überwiegend der Caféumsatz möglich war und Hotels und Restaurants als Lieferkunden zumindest grundsätzlich in Frage kamen, waren die Umsatzeinbrüche meist nicht hoch genug.

Die ab Januar geltende Überbrückungshilfe III vergleicht nun die Monate April bis Dezember und bietet drei verschiedene Möglichkeiten:

  • mindestens 50 % Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten
  • mindestens 30 % Umsatzeinbruch im Durchschnitt aller Monate
  • mindestens 40 % Umsatzeinbruch im November oder Dezember

Gerade diese letzte Variante passt für alle Betriebe, die keine Novemberhilfe bekommen haben. Ein Ausgleich isoliert für das Café ist jedoch nicht mehr vorgesehen.

Die bisherige Beschränkung der Überbrückungshilfe II auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro. 

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die Überbrückungshilfe III errechnet sich anhand der Fixkosten des Unternehmens, nicht anhand des Umsatzes. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten. Das sind z. B.:

  • Mieten und Pachten
  • Zinsaufwendungen für Kredite
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Instandhaltungs- und Wartungskosten
  • Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung
  • Grundsteuer und Versicherungen
  • Personalkosten
  • Kosten für bestimmte Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro
  • Abschreibungen (zu 50 %)

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von 

  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ab 30 %
  • 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ab 50 %
  • 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ab 70 %

Die maximale Förderhöhe wird dabei von 50.000 Euro auf 200.000 Euro pro Monat angehoben.

Wie wird die Überbrückungshilfe III beantragt?

Die Überbrückungshilfe III kann ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt beantragt werden.

Wo finde ich weitere Informationen?

Details sind noch nicht abrufbar, werden aber voraussichtlich auf der Seite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht werden.

Eine grobe Übersicht bietet die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-27-PM-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-III.html

 

Stand: 04.12.2020