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Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs ausgeweitet
Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben.
Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.
WICHTIG:
•Entscheidend für die Beurteilung der Beschäftigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung.
•Ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt, ist nicht davon abhängig, wieviel der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seiner Arbeit verdient. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser geringfügigen Beschäftigung nicht relevant.
•Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirt-schaftlicher Bedeutung ist. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft der Blog der Minijobzentrale „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
Mehr Info und Praxisbeispiele auf: Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet - Die Minijob-Zentrale – auch zur Frage, was Arbeitgeber berücksichtigen müssen, wenn die Beschäftigung bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung begonnen hat oder über den 31. Oktober 2021 hinaus andauert.
Stand: 18.06.2021