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Verbot von Strohhalmen und Besteck aus Plastik

Unter dem sperrigen Namen Einwegkunststoffverbotsverordnung, nicht weniger sperrig als EWKVerbotsV abgekürzt, wird vorgeschrieben, dass ab dem 3. Juli 2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Das Verbot betrifft auch Produkte aus abbaubarem Biokunststoff.

Im Bäckerhandwerk betrifft das vor allem Strohhalme aus Kunststoff, Einwegbesteck, Einweggeschirr (mit Ausnahme der Einweggetränkebecher) und Becher aus Styropor. Betroffen ist auch Einweggeschirr, das im Wesentlichen aus Papier besteht, wenn es zumindest mit einer dünnen Kunststofflage beschichtet ist. Das kann auch für einen Teil der Pappteller und Papptabletts (auch jene zum Verpacken von Kuchen- und Tortenstücken) gelten. Ein Großteil der im Bäckerhandwerk verwendeten Papptabletts haben keine Kunststoffbeschichtung, Bäcker sollten hier die Produktbeschreibung prüfen.

Bäcker dürfen Restbestände aufbrauchen

Das Verbot betrifft Gegenstände aus Plastik, die ab dem 3. Juli 2021 erstmals in Verkehr gebracht werden. Das erstmalige Inverkehrbringen ist der Zeitpunkt, an dem der Hersteller die Teller oder das Besteck an den Bäcker oder an einen Zwischenhändler liefert. Auf den Zeitpunkt der Verwendung in der Bäckerei kommt es nicht an. Bäcker dürfen also bereits beschaffte Restbestände so lange aufbrauchen, wie sie möchten.

Stand: 22.Juni 2021