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Verbesserungen bei November- und Dezemberhilfe für alle Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat heute die FAQs zur November- und Dezemberhilfe in einem entscheidenden Punkt geändert: Ab sofort muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass 80 % des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe aus dem gastronomischen Bereich stammen. Diese bisherige Formulierung hatte bislang für viel Verunsicherung gesorgt und viele Betriebe davon abgehalten, Novemberhilfe zu beantragen.
Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 GastG sind demnach unabhängig von den weiteren Umsätzen in anderen Bereichen antragsberechtigt. Damit wird klargestellt, dass auch solche Bäckereien antragsberechtigt sind, die z. B. einen starken Catering-Umsatz gemacht haben oder neben ihrer Bäckerei und ihrem Café einen Lebensmitteleinzelhandel betreiben.
Die Novemberhilfe bezieht sich weiterhin ausschließlich auf die Umsätze der Gastronomie zum vollen Umsatzsteuersatz.
Antragsberechtigt sind auch Betriebe, die bereits Überbrückungshilfe III beantragt haben, weil ihr Antrag auf Novemberhilfe abgelehnt worden war oder erfolglos erschien. Die bereits erhaltene Überbrückungshilfe III wird dann auf die (höhere) Novemberhilfe angerechnet.
Erfolg nach wiederholter Kritik des ZV
Der Zentralverband hatte sich in den letzten Wochen über den ZDH verstärkt dafür stark gemacht, dass insbesondere Bäckereien, die neben einem angeschlossenen Café auch einen Lebensmitteleinzelhandel betreiben, in den Anwendungsbereich der November- und Dezemberhilfe fallen. Sie wurden – nach unserer Rechtsauffassung unzutreffenderweise – als Mischbetriebe behandelt und waren im Ergebnis von der Novemberhilfe ausgeschlossen. Dies ist ein großer Erfolg der gesamten Handwerksorganisation, der beweist, dass es sich lohnt, am Ball zu bleiben und Fehler im Fördersystem immer wieder anzumahnen.
Geänderter Wortlaut von FAQ 1.7 zur November- und Dezemberhilfe
1.7 Welche Regelungen gelten für Gastronomiebetriebe?
Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ausgenommen.
Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (vgl. 2.4). Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (vgl. 4.8 und 4.9). Für die Anrechnung anderer Leistungen ist folgendes zu beachten:
- Überbrückungshilfe II und III: Wurde vom Unternehmen bzw. Unternehmensverbund für den Monat November bzw. Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe und/oder andere Corona-Hilfen erhalten bzw. beantragt, werden diese angerechnet und sind im Antrag der Gaststätte vollständig zu berücksichtigen (vgl. 4.1 und 4.2). Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds entfällt.
- Kurzarbeitergeld (vgl. 4.4) wird auf die Leistungen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Inanspruchnahme durch die Schließung der Gaststätte veranlasst war. Dies umfasst auch solche Beschäftigte, die formal bei einem anderen Teil des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds angestellt waren und/oder nur teilweise dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind.
Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb).
Stand: 19.03.2021