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Umsetzung der neuen Kinderkrankengeldregelung
Mit Newsletter vom 15. Januar 2021 hatten wir Sie über die beschlossene Ausweitung des Kinderkrankengeldes informiert. Das Kinderkrankengeld zahlen die Krankenkassen. Während der Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld erhält der Mitarbeiter keinen Arbeitslohn und keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Den Krankenkassen muss die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat.
Nun möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Umsetzung dieser Neuregelung geben:
1. Besonderheiten bei der Abrechnung und Beantragung
Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Die Krankenkassen können weiterhin eine Bescheinigung der entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung verlangen (§ 45 Abs. 2a S. 4 SGB V). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen Musterbescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass Arbeitgeber zur Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes - wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes - die erforderlichen Daten über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) nach § 107 SGB IV mithilfe des Datenbausteins DBFR „Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes" melden sollen. Eine Differenzierung der Ausfallgründe in „Erkrankung des Kindes" und „pandemiebedingte Betreuung" ist nicht erforderlich.
2. Verhältnis zum infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch
Mit der Einführung der neuen Kinderkrankengeldregelung stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zum infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1a IfSG.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 2b SGB V normiert, dass für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a S. 3 SGB V der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG für beide Elternteile ruht. Diese Formulierung spricht dafür, dass die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG nach dem Willen des Gesetzgebers nur subsidiär gegenüber dem Bezug von Kinderkrankengeld gelten soll.
Die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer eine Entschädigungsleistung nach IfSG oder das Kinderkrankengeld beanspruchen möchte, obliegt diesem nach unserer Einschätzung selbst. Bezieht der Arbeitnehmer schon eine Entschädigungsleistung nach IfSG, ist er nicht dazu verpflichtet, stattdessen Kinderkrankentage geltend zu machen. Vielmehr steht es dem Beschäftigten frei, im Falle der pandemiebedingten Betreuung seines Kindes Kinderkrankengeld oder aber die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG zu beanspruchen. Aus Sicht des Arbeitnehmers spricht für den Bezug des Kinderkrankengeldes, dass es im Vergleich zur Entschädigungsleistung nach IfSG höher ausfallen kann.
Zur Vermeidung von Rückabwicklungsansprüchen, kann es für Sie als Arbeitgeber ratsam sein, sich bei der für die Erstattung der Entschädigung jeweils zuständigen Behörde zu erkundigen, wie diese Fälle gehandhabt werden. Gibt die Behörde zu erkennen, dass die Kinderkrankengeldregelung aus ihrer Sicht vorrangig ist, bietet es sich an, den Arbeitnehmer einvernehmlich auf das Kinderkrankengeld zu verweisen.
Stand: 21.01.2021