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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch nachträglich möglich

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Sozialversicherungsbeiträge (zunächst für die Monate März und April) auf Antrag gestundet werden können.

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat April nicht eigezogen wird, muss der Antrag rechtzeitig an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.

Nutzen Sie hierfür das beigefügte Musterschreiben!

Weiterhin hat der Verband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für März noch rückwirkend beantragt werden kann.

Voraussetzung für eine Stundung ist nach Auskunft des GKV-Verbandes einerseits, dass Fördermittel bzw. Soforthilfe beantragt ist und dass dargelegt wird, wie die gestundeten Beiträge zum späteren Zeitpunkt gezahlt werden sollen. Wir empfehlen, im formlosen Antrag darauf hinzuweisen, dass man Fördermittel oder Soforthilfe beantragt hat und dass bei Auszahlung dieser Mittel die gestundeten Beiträge gezahlt werden können.

Der GKV-Verband hat seine Mitgliedskrankenkassen aufgefordert, bereits gezahlte oder abgebuchte Beiträge zurückzuzahlen, falls die Stundung nachträglich beantragt wird. Betriebe werden gebeten, Zahlungen nicht einseitig zurückbuchen zu lassen, sondern mit der Krankenversicherung Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.