Direkt zur Hauptnavigation dem Inhalt oder zum Seitenfuß.

Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Stoffmaske oder Face Shield?

Der Arbeitsschutzstandard und verschiedene Regelungen der Länder schreiben für viele Beschäftigte das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (MNS) vor. Ordnungsämter und andere Stellen kontrollieren, ob dieser MNS getragen wird. Wie ein korrekter MNS beschaffen sein muss, ist aber nicht ausdrücklich festgelegt. In den Betrieben werden teilweise OP-Masken aus Vlies und teilweise selbstgenähte Masken aus Stoff verwendet.

Da man durch die meist zweilagigen Baumwollmasken nicht so frei atmen kann, wie ohne jegliche Maske, werden teilweise auch sogenannte Face Shields, also Visiere aus Plexiglas ins Spiel genutzt. Sie bedecken ebenfalls Mund und Nase und sind angenehmer zu tragen: Man kann fast völlig frei atmen, nichts drückt auf der Nase und hinter den Ohren, Brillenträger klagen nicht über beschlagende Gläser und Träger von Hörgeräten reißen sich diese beim Abnehmen der MNS nicht aus den Ohren.

Umstritten war bisher aber, ob solche Face Shields als Ersatz für Stoffmasken überhaupt zulässig sind. Erste Ordnungsämter haben Träger von Face Shields förmlich verwarnt oder sogar Bußgeldverfahren eingeleitet. Auch das Robert-Koch-Institut vertritt die Auffassung, dass Face Shields nicht ausreichend sind.

BGN schafft Klarheit 

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat sich für die Anerkennung der Face Shields stark gemacht und die Berufsgenossenschaft für Nahrung und Gastgewerbe (BGN) gebeten, in unserem Sinne für Klarheit zu sorgen. Die BGN hat nunmehr nach vorheriger Abstimmung mit den anderen Berufsgenossenschaften eine Auslegungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Danach können Face Shields, die das gesamte Gesicht abdecken, im Einzelfall als zulässiger Ersatz für eine Stoffmaske verwendet werden.

Ein Face Shield darf statt einer Stoffmaske getragen werden, wenn

  • der Arbeitnehmer einer erhöhten Belastung ausgesetzt ist (die BGN nennt hier ausdrücklich die Backstube als Beispiel)
  • der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Stoffmaske tragen kann (z. B. Asthma)
  • oder andere relevante Gründe vorliegen (z. B. das Tragen von Hörgeräten).

Das Face Shield muss das Gesicht vollumfänglich bedecken. Das schließt leider die Verwendung von sog. Mini-Shields, die nur von der Nasenspitze zum Kinn reichen, aus. 

Jeder Beschäftigte, der ein Face Shield trägt, muss ein persönliches verwenden, dass nur er trägt. Die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung und Aufbewahrung sind sicherzustellen. 

Gilt das bundesweit?

Die Auslegungshilfe der BGN gilt bundesweit. In Bundesländern, in denen der Landesgesetzgeber oder die Gemeinde eine Maskentragepflicht für das Verkaufspersonal angeordnet hat, gilt diese Erleichterung nicht. Einige Bundesländer lassen sie ausdrücklich zu, andere lehnen sie weiterhin ab. Bitte informieren Sie sich über die insoweit für Ihren Betrieb geltenden regionalen Regelungen bei Ihrer Innung oder Ihrem Landesinnungsverband. Der Zentralverband wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass Face Shields, die das gesamte Gesicht abdecken, bundesweit einheitlich als ausreichend anerkannt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bgn.de/corona/kassenarbeitsplaetze-und-bedientheken/#c10962-4800