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Steuersätze steigen wieder zum Jahreswechsel
Zum 1. Juli 2020 wurden die Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. Dezember 2020. Die Möglichkeit der Verlängerung dieser Maßnahme hat das Bundesfinanzministerium (BMF) von Anfang an abgelehnt und hat seine Meinung auch bisher nicht geändert.
Ab dem 1. Januar 2021 gelten also wieder die bisherigen Mehrwertsteuersätze. Die einzige Ausnahme bildet die Mehrwertsteuer für Speisen in der Restaurant- und Verpflegungsleistung. Für diese gilt bis zum 30. Juni 2021 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz; der ab Januar 2021 wieder bei 7 % liegt.
Während im Sommer 2020 noch wegen der sehr kurzfristigen Umstellung Nichtbeanstandungsregelungen gewährt wurden, wird es zum Jahreswechsel keine Übergangsregelung geben. Das BMF ist der Auffassung, dass den Unternehmen seit Sommer bekannt ist, dass zum Jahresende die Steuersätze umgestellt werden. Deshalb ist es wichtig, die Umstellung in den Kassen pünktlich zum Jahreswechsel vorzunehmen.
Die Umstellung der Kassen wird für viele herausfordernd, da nach Weihnachten und um den Jahreswechsel herum ohnehin wenige Servicetermine bei den Dienstleistern zur Verfügung stehen. Wir empfehlen daher, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren.
Die Steuerabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Hervorzuheben ist, dass die „neuen“ Steuersätze für alle Verkäufe und Leistungen gelten, die nach dem Jahreswechsel erfolgen. Wird im Januar 2021 noch der alte Steuersatz berechnet und ausgewiesen, wird dennoch der neue geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Stand: 26.11.2020