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„Sind Sie geimpft?“
Dürfen Sie Beschäftigte nach dem Impfstatus fragen?
Der Bundestag hat am 7. September 2021 entschieden, in welchen Fällen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nach einer Corona-Impfung fragen dürfen.
Die neue Regelung im Infektionsschutzgesetz (IFSG) sieht ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus von Beschäftigten nur für bestimmte Einrichtungen vor, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind bzw. zahlreiche Menschen aufgrund der räumlichen Nähe einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darunter fallen Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, Kindertageseinrichtungen und -horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, Heime und Ferienlager, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Justizvollzugsanstalten sowie ambulante Pflegedienste. Andere Bereiche der Wirtschaft wie die Betriebe des Bäckerhandwerks sind nicht von der gesetzlichen Regelung erfasst.
Das Auskunftsrecht setzt voraus, dass der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat - was vor kurzem bis zum 24. November 2021 erfolgt ist. Des Weiteren soll es nur bestehen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist, um über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Bewertung
Die von der Politik beschlossene Regelung bestätigt die Bedeutung des Fragerechts für die Sicherheit von anvertrauten Personen. Sie greift jedoch deutlich zu kurz: Ihr zufolge dürfte das Fragen nach dem Impf- oder Genesenenstatus in den Betrieben des Bäckerhandwerks und anderen Wirtschaftsbereichen unzulässig sein. Auch in den Betrieben des Bäckerhandwerks und anderer Branchen müssen Arbeitgeber jedoch die Sicherheit ihrer Beschäftigten sicherstellen. Es reicht nicht aus, dass das Fragerecht vom Gesetzgeber nur für bestimmte Bereiche klargestellt wird. Ein wirkungsvoller Schritt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wäre eine Klarstellung des Fragerechts für alle Betriebe und Branchen. Dabei muss eine gesetzliche Vermutung gelten, dass dies notwendig ist. Es kann nicht sein, dass Betriebe mit Gastronomie ihre Gäste nach dem Impfstatus oder einem Test fragen, ihren Beschäftigten dieselbe Frage jedoch nicht stellen dürfen.
Eine Sonderregelung gilt in Hamburg: Dort können Betriebe sich für das sogenannte „2-G-Modell“ entscheiden. Wenn sie ausschließlich geimpfte oder genesene Gäste bewirten, entfallen verschiedene Beschränkungen. Nach der dortigen Landesregelung dürfen die Gäste dann aber nur durch Mitarbeiter bedient werden, die ihrerseits geimpft oder genesen sein müssen. Die Hamburger Regelung sieht für diesen Fall ausdrücklich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- bzw. Genesenenstatus vor. Andere Bundesländer bereiten nach unserer Kenntnis entsprechende Regelungen vor. Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit also noch nicht gesprochen.
ZDH: Impfung ist Beitrag zu Gesundheits- wie Arbeitsplatzschutz
Handwerkspräsident Wollseifer appelliert nachdrücklich an alle bislang noch nicht geimpften Handwerkerinnen und Handwerker, sich impfen zu lassen: Das ist der entscheidende Beitrag, um nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern auch die der Kolleginnen und Kollegen wie auch den Erhalt des Arbeitsplatzes zu sichern – siehe Link
Stand: 10.September 2021