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Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Schulkinder sind erkältet, Eltern bleiben zu Hause – und nun?

Wegen Corona war der Schulbetrieb schon alles andere als normal: Die Gesundheitsämter hatten Empfehlungen zum Umgang mit Infektionskrankheiten in der Schule herausgegeben, wonach auch Kinder mit nur leichten Erkältungssymptomen für einen oder mehrere Tage vorsorglich vom Schulbesuch ausgeschlossen. In einigen Schulen wurden zudem ganze Klassen für mehrere Tage nach Hause in Quarantäne geschickt, weil es einzelne Corona-Verdachtsfälle oder tatsächliche Infektionsfälle gab.

Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 13.Dezember 2020 sollen die Kontakte in Schulen und Kitas deutlich eingeschränkt werden: Kinder sollen vom 16. Dezember 2020 an möglichst zu Hause betreut werden. Daher werden die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Es ist noch unklar, wie der Bund und die Länder diese „zusätzliche Urlaubsmöglichkeit“ ausgestalten wollen. Die Betriebe werden sich aber darauf einrichten müssen, dass sich Mitarbeiter ab Mittwoch um ihre schulpflichtigen Kinder kümmern müssen.

Eltern sind dann gezwungen, die Betreuung ihrer Kinder selbst sicherzustellen. Bleibt ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fern, stellen sich arbeitsrechtliche Fragen: Darf der Mitarbeiter zu Hause bleiben? Muss er den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis fragen? Kann er abgemahnt werden? Kann der Arbeitgeber sogar kündigen? Muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlen? Kann eine Entschädigung beansprucht werden?

Darf der Mitarbeiter zu Hause bleiben?
Hat der Mitarbeiter betreuungspflichtige Kinder im Alter von unter zwölf Jahren und besteht keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit, darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Sofern die Arbeitsleistung von dort erbracht werden kann, kann der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeiten. Das hat im Bäckerhandwerk allerdings nur für Bürotätigkeiten Relevanz.

Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis fragen?
Da der Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, zu Hause zu bleiben, muss er den Arbeitgeber vorher nicht fragen. Er ist aber verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. In der Regel dürfte das nur sehr kurz vorher möglich sein. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, steht es ihm auch frei, zu entscheiden, wer zu Hause bleibt. Eine gleichzeitige Betreuung durch beide Elternteile wird jedoch nicht notwendig sein.

Kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden? Kann der Arbeitgeber sogar kündigen?
Da der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, zu Hause zu bleiben, kann ihm dies nicht als Fehlverhalten vorgeworfen werden. Eine Abmahnung kann damit nicht begründet werden, ebenso wenig eine Kündigung. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mitarbeiter von der Arbeit fernbleibt, und den Arbeitgeber nicht informiert oder aber zumutbare Arbeiten nicht von zu Hause aus erledigt. In diesen Fällen kann ein solches Fehlverhalten abgemahnt werden.

Muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlen?
Dieser Fall ist rechtlich noch nicht abschließend entschieden. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB ausgeschlossen. Aber auch wenn das vergessen wurde oder sogar kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen sollte, (für den Arbeitgeber immer hochgradig gefährlich!) dürfte ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB nicht bestehen, da es sich nicht um einen „in seiner Person liegenden Grund“ bzw. eine „kurzzeitige Verhinderung“ handelt.
Ist ein Kind bis 12 Jahre erkrankt und deshalb betreuungsbedürftig, kann der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch nach § 45 SGB V hingewiesen werden, gerichtet auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber und Zahlung von Krankengeld gegen die Krankenkasse.

Alternativ ist der Einsatz von Überstunden oder Arbeitszeitkonten auch unter Berücksichtigung von Minusstunden möglich.

Kann eine Entschädigung beansprucht werden?

Für Arbeitnehmer, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Personen, die ihr Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen aufgrund einer behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtungen (z.B. Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen) oder einer das Kind persönlich betreffenden Absonderung und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Weitere Informationen zur Anspruchstellung stehen auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html sowie unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum 31.03.2021.


Zusammenfassung
Kann ein Kind eines Mitarbeiters wegen Schließung der Schule oder Kita diese nicht besuchen, darf der Mitarbeiter zu Hause bleiben, falls eine andere Betreuung nicht möglich ist. Der Arbeitgeber kann dies nicht verhindern, muss aber auch den Lohn nicht fortzahlen. Nach dem neuen § 56 Abs. 1 a IFSG kann in diesen Fällen eine Entschädigung zustehen.

 

Stand: 14.12.2020 (aktualisiert)