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Schadenersatz nach Betriebsschließung? Anwälte versprechen Entschädigung

Seit Wochen bleiben Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Bars und auch Bäckerei-Cafés grundsätzlich geschlossen. Das haben die Bundesländer und manche Gemeinden übereinstimmend in Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen festgelegt. Ziel sei es, hierdurch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Gastronomiebetriebe dürfen zubereitete Speisen lediglich zum Mitnehmen verkaufen. In manchen Regionen ist dies sogar nur nach telefonischer oder digitaler Vorbestellung und nur innerhalb bestimmter, behördlich vorgegebener Öffnungszeiten zugelassen, was den Verkauf nochmals einschränkt. Viele Gastronomiebetriebe haben dadurch nahezu ihren gesamten Umsatz verloren. Bäckereien mit starker gastronomischer Ausrichtung berichten von Umsatzeinbußen von bis zu 70%. In rein touristischen Regionen kann der Ausfall bis an 100 % reichen. Müssen die Länder oder der Bund den entstandenen Schaden ersetzen oder eine Entschädigung zahlen?

Rechtslage ist unklar

Das Versprechen derzeit einige Rechtsanwälte, die in mehreren Medien wiederholt zu Wort gekommen sind. Sie verweisen auf die Entschädigungen nach § 56 IfSG. Danach wird z.B. ein Arbeitnehmer entschädigt, wenn er an Covid-19 erkrankt, von der Behörde einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet. Das Argument z.B. der Rechtsanwälte Härting und Falter: Dann muss erst recht der Unternehmer entschädigt werden, der sich nicht mit der Krankheit angesteckt hat, aber durch verordnete Schließung praktisch einem Berufsverbot unterliegt.

Die große Mehrheit der Juristen hält diese Auffassung für unzutreffend. Denn das IfSG kennt Ersatzansprüche nur für sehr wenige Fälle und es ist fraglich, ob es hier eine Regelungslücke gibt, die eine Analogie des Gesetzes rechtfertigt, sprich auf weitere, nicht geregelte Fälle ausgedehnt werden kann.

Tipp:

Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Trotz dieser Rechtsunsicherheit kann jeder Betroffene erwägen, einen Antrag nach dem IfSG zu stellen, kurzfristig mit ihrem Landesverband oder direkt mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der behauptete Schadenersatzanspruch nicht existiert und nicht durchsetzbar ist. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Anwälte mit der Sorge vieler Unternehmer Geld verdienen wollen und entsprechende Rechtsstreitigkeiten für die Unternehmen verloren gehen.

Wer diesen juristisch unklaren Weg trotzdem gehen will, sollte die Verluste durch die (teilweise) Betriebsschließung ermitteln und bei den Behörden geltend machen. Dazu sollte er den Umsatzverlust schätzen und davon die ersparten Kosten, etwa durch Wareneinkauf und Personal, abziehen. Diejenigen Juristen, die davon ausgehen, dass ein Schadenersatzanspruch besteht, gehen davon aus, dass für diesen auch die Geltendmachungsfrist nach dem IfSG gilt. Dieses sieht vor, dass Anträge auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen sind (Stand: 21.4.2020).