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Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III verbessert

Das Bundesfinanzministerium hat am 5. und 10. Februar Änderungen und Verbesserungen bei der November- und Dezemberhilfe sowie der Überbrückungshilfe III bekanntgegeben. Die FAQs auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de wurden aktualisiert.

Es bleibt dabei: Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb bleiben weiterhin bei der November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt. Wir haben unsere Übersicht zu den Hilfen aktualisiert (siehe unten).

 

Zusätzliche Flexibilität bei der November- und Dezemberhilfe

Unternehmen können nun wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihren Antrag stützen möchten:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro
    Ungedeckte Fixkosten, also Verluste, sind nicht nachzuweisen. Bisher galt hier eine Obergrenze von insgesamt 1 Million Euro. Der Rahmen wurde auf bis zu 2 Millionen Euro erweitert.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro
    Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten. Bisher galt eine Obergrenze von 3 Millionen Euro (bzw. 4 inklusive Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung).
  • Schadensausgleichsregelung ohne betragsmäßige Begrenzung
    Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. Diese Regelung war bisher gar nicht vorgesehen. Der Schadersatz könnte im Einzelfall höher ausfallen als die Erstattung von 75 % des ausgefallenen Umsatzes. Die Antragstellung dürfte aber aufwändiger sein, da zu belegen ist, welcher Schaden tatsächlich durch die Schließung entstanden ist.

Ist bereits ein Antrag auf November- oder Dezemberhilfe gestellt, kann dieser auch erweitert werden oder rückwirkend geändert werden.

 

Vereinfachte Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt) über die Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.

Antragsteller erhalten eine Abschlagszahlung von 50 % der beantragten Summe, maximal 100.000 Euro pro Monat). Die Abschläge sollen ab dem 15. Februar ausbezahlt werden. Die reguläre Auszahlung erfolgt ab März.

Auch bei der Überbrückungshilfe III können Unternehmen wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihren Antrag stützen:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro
    Ungedeckte Fixkosten, also Verluste, sind nicht nachzuweisen. Bisher galt hier eine Obergrenze von insgesamt 1 Million Euro. Der Rahmen wurde auf bis zu 2 Millionen Euro erweitert.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro
    Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten. Bisher galt eine Obergrenze von 3 Millionen Euro (bzw. 4 inklusive Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in dem Monat, für den die Hilfe beantragt wird, mindestens 30 % Umsatzminus haben als in den entsprechenden Monat des Jahres 2019. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden.

Es wird ein Anteil der erstattungsfähigen Fixkosten erstattet:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von über 70 % werden 90 % der Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von 50 bis 70 % werden 60 % der Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von 30 bis 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet.

 

Nochmals zur Novemberhilfe: Bäckereien sind antragsberechtigt

Aufgrund verschiedener Nachfragen möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Bäckereibetriebe mit angeschlossenem Cafébetrieb wie andere Gastronomiebetriebe bei der Novemberhilfe antragsberechtigt sind. Das ergibt sich ausdrücklich aus Ziffer 1.7 der seitens der Ministerien BMWi und BMF erstellten FAQ zur Novemberhilfe. Es handelt sich bei Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb also nicht um Mischbetriebe im Sinne von Ziffer 1.5 der FAQ.

Das in Ziffer 1.7 genannte Erfordernis, nach dem der Anteil der Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt, bezieht sich auf ausschließlich auf den Umsatz, der den nach Abzug des Außerhausumsatzes (Thekenumsatz und Liefergeschäft) verbleibt („Da es sich um Gastronomiebetriebe [Bäckereien und Konditoreien mit Cafébetrieb, Anm. d. Verf.] handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz.“).

 

Stand: 12.02.2021