Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
November- und Dezemberhilfe werfen weiter Fragen auf
Seit dem 25. November kann die Novemberhilfe durch den Steuerberater beantragt werden. Uns erreichen dazu fast täglich Fragen von Betriebsinhabern, vor allem aber von den Steuerberatern. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks kann aber nicht Steuerberater beraten – er darf es sogar gar nicht.
Um dennoch mehr Licht ins Dunkle zu bringen, haben wir die für das Bäckerhandwerk wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst. Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums. Dort können auch die Vollzugshinweise heruntergeladen werden, die sich an die über die Anträge entscheidenden Beamten und die Steuerberater richten. Ferner findet man dort die offiziellen FAQs.
Können auch Bäckereien die Novemberhilfe beantragen?
Diese Frage wird häufig gestellt, weil Bäckereien mit Cafébereich vielfach als Mischbetrieb angesehen werden und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt sind. Bäckereien mit Cafébereich gelten jedoch im Sinne der Verordnung als direkt Betroffene und ausdrücklich nicht als Mischbetrieb. Sie sind Gastronomiebetrieben gleichgestellt und können Novemberhilfe beantragen. (siehe 1.7 der FAQs).
Welche Voraussetzung muss der Cafébetrieb erfüllen, damit die Bäckerei als unmittelbar betroffen gilt?
Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Absatz 1 GastG (vgl. 1.7 erstes Beispiel der FAQs). Es kommt dabei nicht darauf an, in welchem Umfang gastronomische Leistungen erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Cafébereich den Schwerpunkt des Unternehmens darstellt. Eine Gaststättenkonzession ist ebenfalls nicht erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 GastG ist eine Gaststättenerlaub nämlich entbehrlich, wenn lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Wieviel Umsatz wird erstattet?
Eine Bäckerei mit Café erhält 75 % des Gastronomieumsatzes des November 2019. Der in derselben Filiale bzw. demselben Unternehmen durch das Thekengeschäft oder das Liefergeschäft erzielte Umsatz wird dabei nicht erstattet.
Wie wird der Gastronomieumsatz ermittelt?
Der Umsatz zum ermäßigten Steuersatz (7 %) wird bei der Berechnung ausgenommen (vgl. 1.7 und 2.4). Daraus folgt, dass sämtliche Umsätze zu 19 %, die das Unternehmen im Vorjahresmonat gemacht hat, berücksichtigt werden können.
Welche Umsätze werden als Vergleichsmaßstab genommen, wenn es keine Umsätze im November 2019 gab?
Gab es keine Umsätze im November 2019, z. B. weil der Betrieb erst danach gegründet oder der Cafébereich geschaffen wurde, kann als Vergleichsmonat Oktober 2020 oder der Durchschnitt seit Gründung gewählt werden. (vgl. I 2. Abs. 8 der Vollzugshinweise).
Wird ein eventuell höherer Thekenumsatz angerechnet?
Nein. Der Thekenumsatz bleibt sowohl bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage als auch bei der Ermittlung der Höhe der Hilfe außer Betracht. Zusammen mit der Novemberhilfe kann sich daher sogar mehr als 100 % des Umsatzes des November 2019 ergeben.
Ist eine Bäckerei ohne Café antragsberechtigt, wenn sie direkt betroffene Lieferkunden (Hotels, Restaurants) verloren hat?
Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Kunden erzielen bzw. erzielt haben, gelten als indirekt Betroffene und sind ebenfalls antragsberechtigt. Fälle, in denen eine Bäckerei in dieser Größenordnung Liefergeschäft betrieben hat, sind allerdings kaum vorstellbar.
Kann eine Bäckerei mit Cafébetrieb zusätzlich als indirekt Betroffen Novemberhilfe beantragen?
Wenn eine Bäckerei mit Cafébetrieb mehr als 80 % ihres sonstigen Umsatzes verliert, weil z. B. mehrere Lieferkunden unmittelbar betroffen sind, zählt sie nicht zusätzlich als indirekt betroffen. Entscheidend für eine Förderung als indirekt Betroffener ist, dass das ganze Unternehmen (also einschließlich des Cafés) 80 % des Umsatzes mit unmittelbar Betroffenen gemacht hat. Ein solcher Fall ist nicht vorstellbar.
Wie sieht die Dezemberhilfe aus?
Die Dezemberhilfe orientiert sich an der Novemberhilfe. Es sind keine wesentlichen Änderungen angekündigt. Es gelten also die gleichen Vorgaben wie bei der Novemberhilfe.
Muss für die Dezemberhilfe ein gesonderter Antrag gestellt werden?
Ja. Es muss ein weiterer Antrag gestellt werden.
Ab wann kann der Antrag für die Dezemberhilfe gestellt werden?
Ein Starttermin ist bisher noch nicht bekannt.
Wird es eine Januarhilfe geben?
Nein. Die Bundesregierung hat bereits mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe III die Novemberhilfe und Dezemberhilfe ablösen wird.
Ich habe bereits in größerem Umfang Hilfen erhalten. Gibt es eine Obergrenze?
Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
- Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Ihr Steuerberater sollte prüfen, auf welchem Weg (ggf. sogar Rückzahlung von KfW-Krediten) Sie dennoch unter die Regelung der November- und Dezemberhilfe fallen.
Wird es für solche großen Unternehmen, die den Förderrahmen bereits ausgeschöpft haben, eine Sonderregelung geben?
Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens unter den Namen „Novemberhilfe plus“ und „Novemberhilfe extra“ zu ermöglichen.
Ergebnisse dieser Bemühungen liegen derzeit noch nicht vor.
Stand: 04.12.2020