Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
Neue Regeln für Kurzarbeit und Urlaubsrückkehrer
Die Infektionszahlen steigen und ein Ende der Pandemie ist nicht abzusehen. Die Bundesregierung reagiert mit mehreren Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen und einer Änderung der Teststrategie, die sich insbesondere auf Urlaubsrückkehrer auswirkt. Wir geben einen Überblick über die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen:
Überbrückungshilfe wird verlängert
Die Laufzeit des Überbrückungshilfe-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Details hierzu sind derzeit nicht bekannt.
Kurzarbeitergeld wird verlängert
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30.06.2021 zu 100 % erstattet. In der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet. Erfolgt während der Kurzarbeit eine Qualifizierung oder Weiterbildung, kann die Erstattung auf 100 % erhöht werden.
Verlängerung der Antragspflicht bei Überschuldung
Die Regelung, nach der die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung ausgesetzt ist, wird verlängert: Überschuldete Unternehmen sollen nun bis 31.12.2020 keine Insolvenz anmelden müssen. Details liegen hierzu noch nicht vor.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei mangelnder Liquidität nicht verlängert wird. Diese Aussetzung endet dann am 30.09.2020.
Quarantäne nach dem Urlaub
Wer aus dem Urlaub in einem Risikogebiet zurückkehrt, musste sich bisher bei der Einreise, kurz vorher oder wenige Tage danach auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen lassen. Nur diejenigen, die sich nicht testen ließen, mussten in eine 14-tägige Quarantäne gehen. Nun ändert die Bundesregierung die Strategie:
Ab sofort muss jeder, der aus einem Risikogebiet zurückkehrt zunächst fünf Tage in Quarantäne. Erst nach Ablauf der fünf Tage kann der Rückkehrer einen Test machen lassen. Bei negativem Testergebnis endet die Quarantäne. Wenn kein Test gemacht wird, muss man für insgesamt 14 Tage in Quarantäne bleiben.
Die neue Strategie ist medizinisch durchaus sinnvoll, da eine Infektion erst mehrere Tage später nachgewiesen werden kann. Wer sich also am vorletzten Urlaubstag ansteckt, wird bei der Rückkehr nach Deutschland noch ein negatives Ergebnis erhalten, obwohl er infiziert ist.
Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Urlaubsrückkehr zu fragen, ob der Arbeitnehmer sich während des Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat und daher eine Quarantänepflicht besteht, da er nur so seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern nachkommen kann. Der Arbeitnehmer muss wahrheitsgemäß antworten.
- Besteht für den Arbeitnehmer eine Quarantänepflicht, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeitsleistung freizustellen
- Nach Rechtsauffassung des Zentralverbandes ist der Arbeitgeber im Fall einer Quarantänepflicht berechtigt, das Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Quarantäne zu kürzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer bewusst in ein Risikogebiet reist: In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung Die Rechtslage zur Frage, ob das auch dann gilt, wenn das Reiseland erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wird, ist derzeit allerdings leider nicht eindeutig.
- Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, für die Quarantänezeit auch von anderen Stellen keine Entschädigung zu erhalten.
Ausweitung des Kinderkrankengeldes
Werden Kinder von Arbeitnehmern krank, können sich die Eltern „kindkrank“ melden. Bisher erhielt jedes Elternteil für jedes Kind maximal 10 Tage im Jahr von der Krankenkasse Kinderkrankengeld, maximal 25 Tage. Alleinerziehende erhielten je Kind 20 und maximal 50 Tage Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber muss dann zwar meist keinen Lohn zahlen, der Arbeitnehmer fehlt aber im Betrieb.
Der Koalitionsausschuss hat nun beschlossen, den Eltern zusätzlich 5 bzw. 10 Tage Kinderkrankengeld zu zahlen. Details sind noch nicht bekannt, es ist aber vermutlich beabsichtigt, die Verlängerung nicht daran zu knüpfen, dass das Kind tatsächlich an Covid-19 erkrankt ist.
Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeldes
Parallel zum Kinderkrankengeld wir das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Wer corona-bedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und erhält Pflegeunterstützungsgeld. Auch diese Mitarbeiter fehlen dann im Betrieb.
Bürokratieabbau
Darüber hinaus plant die Bundesregierung einen neuen Anlauf zum Bürokratieabbau: Eine Arbeitsgruppe soll demnächst Vorschläge für ein „Bürokratieentlastungsgesetz IV“ erarbeiten.
Die Bundesregierung geht damit auf eine ZV-Forderung ein: Ein solches „Bürokratieentlastungsgesetz IV“ hatte der ZV bereits bei Verabschiedung des letzten „Bürokratieentlastungsgesetz III“ im Herbst 2019 und danach in mehreren Gesprächen mit Vertretern der Bundesregierung immer wieder gefordert.
Details hierzu sind allerdings noch nicht bekannt.