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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet
Das Bundeskabinett hat anliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen.
Der Kabinettsbeschluss sieht Folgendes - in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln - vor:
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:
- Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Home-office).
Bewertung und Empfehlung des Zentralverbandes:
- Für die Mitarbeiter in den Backstuben und Verkaufsstellen des Bäckerhandwerks liegt es auf der Hand, dass für diese Homeoffice nicht in Frage kommt.
- Lediglich für die Mitarbeiter in den Verwaltungen und Büros von Handwerksbäckereien kommt die Verpflichtung zum Tragen, Homeoffice anzubieten. Diese Verpflichtung kann die zuständige Behörde mit Verwaltungszwang vom Arbeitgeber einfordern und ggf. eine Umsetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen. Der Arbeitnehmer ist demgegenüber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Beschäftigte nicht aufgrund der Corona-ArbSchV zwingen kann bzw. muss, von ihrer Wohnung aus zu arbeiten.
- Soweit bei Mitarbeitern der Verwaltungen und Büros zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Homeoffice entgegenstehen, empfehlen wir, diese sorgfältig zu begründen und diese Begründung zu dokumentieren. Denn nach § 22 Abs.1 ArbSchG muss der Arbeitgeber diese Gründe auf Verlangen der Behörde darlegen.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m2 zur Verfügung stehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken:
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es wird spezifiziert, dass es sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln kann. Sie müssen als Arbeitgeber also für ihre Mitarbeiter im Verkauf und in den Backstuben ausreichend Masken (OP-Qualität oder FFP2) beschaffen.
- Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen.
Wann tritt die Verordnung in Kraft und wie lange gilt sie?
Die Verordnung tritt am Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet.
Bewertung:
Angesichts der immer noch hohen Ansteckungszahlen mit COVID-19 ist es weiterhin notwendig, sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin die Gefahr der Ansteckung zu verringern. Dabei gilt es, konsequent die erforderlichen Hygiene- und Abstandsvorgaben einzuhalten und immer dort, wo es die betrieblichen Abläufe zulassen, Homeoffice zu ermöglichen. Die im vorliegenden Kabinettsbeschluss allerdings vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgeber zur Verlagerung von Büroarbeiten und vergleichbaren Tätigkeiten ins Homeoffice schießt deutlich über das erforderliche Maß hinaus. Sie bedeutet aus Arbeitgebersicht für die betroffenen Betriebe in diesen schwierigen Zeiten erneut zusätzliche bürokratische Belastungen und Herausforderungen und erschwert passgenaue sozialpartnerschaftliche Lösungsansätze.
Im Übrigen halten wir die verschärften Arbeitsschutzregeln zwar für nachvollziehbar, aber dennoch für überflüssig, da schon die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein effektives und hinreichend hohes Schutzniveau für die Beschäftigten gewährleisten. Immerhin konnte seitens der BDA erreicht werden, dass der ursprüngliche BMAS-Entwurf deutlich entschärft wurde. So sind u. a. eine regelmäßige Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 und weitere Einschränkungen zur Nutzung von Kantinen und Pausenräume sowie strengere Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung noch gestrichen worden.
Stand: 23.01.2021