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Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Mehr Abstand und wenn möglich sogar Homeoffice

Um die Infektionszahlen nachhaltig zu senken und damit eine Öffnung der Wirtschaft wieder zu ermöglichen, sollen Begegnungen am Arbeitsplatz weiter möglichst reduziert werden. Dazu soll die neue Arbeitsschutzverordnung beitragen. Um festzustellen, was Sie in Ihrem Betrieb noch verbessern können oder müssen, überprüfen und aktualisieren Sie zunächst Ihre Gefährdungsbeurteilungen. Wer noch keine Gefährdungsbeurteilungen erstellt hat, sollte dies jetzt machen, da zu erwarten ist, dass diese verstärkt überprüft werden.

   1. Was regelt die Arbeitsschutzverordnung und was regelt sie nicht?

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ergänzt die bisher schon bundesweit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Sie enthält im Wesentlichen nur zwei Regelungsbereiche: Sie regelt die Maskenpflicht für die Mitarbeiter neu und was der Arbeitgeber tun muss, um die Kontakte zwischen den Mitarbeitern zu reduzieren. Sie regelt nicht, wie sich Kunden zu verhalten haben und welche Masken diese tragen müssen – dies regeln die Corona-Schutz-Verordnungen der Bundesländer und gegebenenfalls Vorschriften der Gemeinden. Bei Fragen hierzu bitten wir Sie, sich an Ihren jeweiligen Landesinnungsverband zu wenden.

   2. Personenkontakte sollen noch weiter reduziert werden. Die gemeinsame Nutzung von Räumen von mehreren Personen ist auf das wirklich Notwendige zu reduzieren.

Im Verkauf und der Backstube ist eine weitere Reduzierung kaum möglich. Dennoch sollten die Abläufe überprüft werden und die Prüfung in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

   3. Reduzieren Sie die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in einem Raum befinden.

Wenn die gleichzeitige Nutzung von Räumen nicht vermieden werden kann, soll sich je 10 qm Raumfläche nur eine Person im Raum befinden. Ist auch das nicht möglich, muss der Raum ausreichend gelüftet werden und geeignete Abtrennungen zwischen den Personen installiert werden.

In den Verkaufsstellen und den Backstuben dürfte dieses Mindestraummaß ohne wesentliche Änderungen einzuhalten sein. In den Verkaufsstellen ist zwar der Bereich hinter dem Tresen beengt, zusammen mit dem übrigen Verkaufsraum, ist die Fläche aber groß genug. Und in den meisten Backstuben ist, die Backöfen und Maschinen mit eingerechnet, ebenfalls meist ausreichend Platz.

   4. Teilen Sie Beschäftigte in möglichst kleine Arbeitsgruppen ein

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Arbeitnehmer, die vor Ort tätig sind, in möglichst kleine Gruppen eingeteilt werden. Es ist nicht geregelt, wie klein diese Gruppen sein müssen. Maßstab ist also das betrieblich Machbare. Die Gruppen sollen sich im Betriebsablauf möglichst nicht begegnen.

Viele Betriebe haben dies schon zu Anfang der Pandemie umgesetzt. Eine Einteilung in isolierte Gruppen schützt auch davor, dass bei einer Infektion eines Mitarbeiters alle Beschäftigten in Quarantäne müssen. Es ist dann nur eine Gruppe betroffen.

   5. Bieten Sie Mitarbeitern, die Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten erbringen, an, diese in deren Wohnung zu verrichten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen

Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist im Bäckerhandwerk klein aber es gibt ihn. Zur praktischen Umsetzung Sie wie folgt vorgehen:

  • Prüfen Sie, welche Büroarbeiten (teilweise) von zu Hause aus erledigt werden können. Ggf. muss eine Bürokraft an einem oder mehreren Tagen notwendigerweise im Betrieb sein. Das Ergebnis dieser Prüfung sollten Sie schriftlich dokumentieren.
  • Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass ein Mitarbeiter an einem oder mehreren Tagen von zu Hause aus arbeiten kann, bieten Sie ihm schriftlich an, widerruflich und befristet Arbeiten in seiner Wohnung auszuführen. Dieses Angebot und die Reaktion des Mitarbeiters sollten Sie schriftlich dokumentieren.
  • Nimmt ein Mitarbeiter das Angebot an, sollten Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit ihm abschließen.

Wir haben hierfür Vorlagen erstellt, die Sie unterhalb finden und herunterladen können:

  • Eine Dokumentation, mit der Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung dokumentieren,
  • ein Musterschreiben, mit dem Sie Mitarbeiter/innen anbieten, widerruflich und befristet zu Hause zu arbeiten,
  • eine Dokumentation, mit der Sie dieses Angebot und die Reaktion darauf dokumentieren,
  • ein Muster eines entsprechenden Änderungsvertrages für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Das Bundesarbeitsministerium bietet darüber hinaus auf seiner Webseite FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung an. Diese finden Sie hier:

www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

Stand: 26.01.2021