Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
Kosten für TSE-Aufrüstung richtig absetzen
Die Kosten der erstmaligen Implementierung, also des Einbaus, der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) können nach steuerlichen Vorschriften eigentlich nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden.
Wird die TSE z. B. als USB-Stick oder SD-Karte installiert, bleibt sie ein selbständiges Wirtschaftsgut, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Daher wären die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE über drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus. Wird die TSE allerdings ausnahmsweise direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen wären dann als nachträgliche Anschaffungskosten der Kasse und über deren Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 21. August 2020 (siehe Anlage) festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Durch diese Regelung wird einerseits der steuerliche Vorteil vorgezogen und andererseits die Erklärung in mehreren Jahren erleichtert.
Weiter Informationen zum Thema TSE finden Sie unter: https://www.baeckerhandwerk.de/corona/aktuelle-news-detail/tse-fristverlaengerung-jetzt-handeln-1/