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Keine Verbesserungen bei Überbrückungshilfe
KfW-Sonderprogramm
Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 sogar die Kreditobergrenzen. Das teilten Bundesfinanzministerium (BMF), Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und KfW in einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 25.03.2021 mit.
Die wesentlichen Änderungen:
1. Das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).
2. Im KfW-Sonderprogramm werden Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen unterstützt.
Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig
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für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
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für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
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für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht.
3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.
Überbrückungshilfe III
Am 1. April 2021 kündigten BMWi und BMF zudem eine weitere Änderung bei der Überbrückungshilfe III an. In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. bis 23.03.2021 wurde bekanntlich ein ergänzendes Hilfsinstrument für die Unternehmen angekündigt, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind. Wir sind nicht der Auffassung, dass diese Zusage eingehalten wird. Die nun vorgestellten Verbesserungen werden für das Bäckerhandwerk kaum eine positive Wirkung haben.
Demnach wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, den Unternehmen zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten, sofern sie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in drei Monaten oder mehr einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 % zu verkraften haben.
In diesem Fall können sie bis zu 40 % der in der Überbrückungshilfe III unter den Positionen 1-11 aufgeführten förderfähigen Fixkosten zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss erhalten. Der Eigenkapitalzuschusses ist gestaffelt:
1. und 2. Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 %: kein Zuschuss
3. Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 %: 25 % Zuschuss
4. Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 %: 35 % Zuschuss
5. und jeder weitere Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 %: 40 % Zuschuss
Positiv zu werten ist zudem die Ankündigung, die Fixkostenerstattung auf bis zu 100 % ausdehnen zu wollen. Aus Beihilfegründen ist dies jedoch nur für die Antragsteller möglich, die den auf 1,8 Millionen Euro erhöhten Rahmen der Kleinbeihilfenregelung sowie die De-minimis-Beihilfen noch nicht ausgeschöpft haben und in den jeweiligen Antragsmonaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % nachweisen.
Bewertung
Die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III werden nur für einen sehr kleinen Teil der Betriebe des Bäckerhandwerks eine Verbesserung bedeuten. Denn bereits die bisherige Regelung zur Überbrückungshilfe III erforderte den Nachweis eines Umsatzeinbruches von mindestens 30 %. Einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % über mehrere Monate haben nur sehr wenige Betriebe.
Die Verlängerung des KfW-Sonderprogramms kann da sogar für eine größere Anzahl von Betrieben interessant sein. Wobei der KfW-Kredit von späteren Überschüssen zurückgezahlt werden muss.
Für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die unter mangelnden Einnahmen aus dem Cafégeschäft und dem Liefergeschäft mit Hotels und Restaurants leiden, aber einen Umsatzeinbruch von mindestsens 30 % nicht nachweisen können, fehlt weiterhin eine finanzielle Unterstützung.
Stand: 13.04.2021