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Jetzt Novemberhilfen beantragen
Bäckereien können wegen der Schließung der Cafébereiche ab sofort die Novemberhilfe beantragen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch durch Steuerberater und andere steuerliche Berater; Informationen liefert die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, über die direkt nur Soloselbstständige einen Antrag stellen können.
Auch für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern
Entgegen den ersten Ankündigungen sind bei den Novemberhilfen auch Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern antragsberechtigt. Ausgeschlossen sind lediglich Unternehmen, die bereits den Förderrahmen der Kleinbeihilferegelung (800.000 Euro) und der De-Minimis-Verordnung (200.000 Euro) ausgeschöpft haben.
Da wir in den vergangenen Tagen mehrere Anfragen von Betrieben und ihren Steuerberatern zu der Antragsberechtigung von Bäckereien erhalten haben, verweisen wir auf eine Passage aus den FAQs des Wirtschaftsministeriums, die unsere Bäckereibetriebe betrifft:
1.7 Welche Regelungen gelten für Gastronomiebetriebe?
Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen.
Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt.
Das bedeutet kurz gesagt:
- Bäckereien mit Café oder anderen Gastronomiebereichen sind insgesamt antragsberechtigt. Bäckereien zählten anfangs nicht zu dem Kreis der begünstigten Betriebe und sind vom Wirtschaftsministerium erst durch die Intervention des Zentralverbandes, der Landesinnungsverbände und vieler Innungsbäcker in die schriftlichen Dokumente zur Novemberhilfe aufgenommen worden.
- Nur der Gastronomieanteil Ihrer Bäckerei fällt unter die Novemberhilfe. Es werden 75 % des Gastronomieumsatzes des Vergleichsmonats (in der Regel November 2019) erstattet.
- Der Thekenumsatz wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Außer-Haus-Umsätze werden bei der Novemberhilfe nicht erstattet, auch dann nicht, wenn sie wegen des Lockdowns zurückgegangen sind. Umgekehrt führt ein steigender Thekenumsatz nicht zur Kürzung der Novemberhilfe, so dass inklusive Novemberhilfe sogar mehr als 100 % des Vergleichsmonats vereinnahmt werden kann.
- Die Abgrenzung zwischen begünstigtem Gastronomieumsatz und dem nicht begünstigten Thekenumsatz erfolgt allein nach den berechneten Steuersätzen. Es werden (nur) die Umsätze herausgerechnet, die mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % (bzw. 5%) berechnet worden sind.
- Das ursprünglich vorgesehene Kriterium, das mindestens 80 % des Umsatzes aus dem Cafébereich stammen müssen, wurde für die Bäcker-Gastronomie gestrichen.
Stand: 25.11.2020
Weitere Informationen zur Novemberhilfe finden Sie in unserem Beitrag vom 17.11.2020 unter: