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EuGH entscheidet über Kopftuch am Arbeitsplatz

Darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen untersagen, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen? In zwei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegten Fällen hat das oberste europäische Gericht hierzu nun eine Grundsatzentscheidung gefällt. 

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob eine interne Unternehmensregel, die den Arbeitnehmern das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, Mitarbeiter in unzulässiger Weise diskriminiert, die sich aufgrund religiöser Gebote an bestimmte Bekleidungsregeln halten.  

Der EuGH hat entschieden, dass eine solche Unternehmensregel zulässig sein kann. Sie stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für alle Beschäftigten und alle politischen, weltanschaulichen oder religiösen Bekundungen gelte. Sie ist zwar eine mittelbare Diskriminierung, die jedoch durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln. Der Arbeitgeber habe lediglich nachzuweisen, dass ohne eine solche Neutralität seine unternehmerische Freiheit beschränkt ist. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Der EuGH hat nicht pauschal festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen verbieten kann ein Kopftuch zu tragen. Ein Verbot muss unterschiedslos z. B. alle religiösen Zeichen untersagen. Untersagt eine solche Unternehmensregel also das Tragen eines muslimischen Kopftuchs, muss auch das Tragen eines Dastar, des Turbans der männlichen Sighs untersagt werden.  

Und selbst eine Unternehmensregel, die unterschiedslos alle solche Zeichen untersagt, kann eine unzulässige mittebare Diskriminierung darstellen, wenn der Arbeitgeber nicht belegen kann, dass er z. B. aufgrund der Tätigkeit oder des Umfelds ohne eine solche Regel negative Konsequenzen fürchten muss. 

Unzulässig sind demnach alle Anweisungen, die sich ausschließlich auf das Tragen des muslimischen Kopftuchs beziehen, aber z. B. das Tragen eines Kreuzes nicht verbieten. Die Zahl der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche geht seit vielen Jahren zurück. Gleichzeitig stellen die Andersgläubigen teils auch im ländlichen Raum mehr als nur eine marginale Minderheit dar. Es wird daher schwer zu begründen sein, dass eine Verkäuferin, die in einer Bäckerei ein Kopftuch trägt, für ihren Arbeitgeber zu einem Problem werden kann. Jedenfalls im städtischen Bereich wird es sehr schwer sein, dies zu belegen. 

Denkbar ist ein solches Verbot überall dort, wo es gerade auf die politische, weltanschauliche oder religiöse Neutralität der Mitarbeiter ankommt: z. B. bei der Polizei, im Bildungsbereich oder in Behörden. 

Stand: 13.August 2021