Direkt zur Hauptnavigation dem Inhalt oder zum Seitenfuß.

Meldungen Corona-Krise

News

Erste Hilfe mit/trotz Corona

Erste Hilfe leisten zu können, ist lebenswichtig. Deshalb ist eine Mindestanzahl von Betrieblichen Ersthelfern je Betriebsstätte vorgeschrieben. Erste Hilfe erfordert aber immer unmittelbaren Kontakt zu dem Verletzten. Die pandemie-bedingten Abstände können dabei fast nie eingehalten werden. Wie kann Erste Hilfe geleistet werden, ohne dass sich der Ersthelfer selbst gefährdet?  Denn es gilt der Grundsatz, dass sich niemand, auch nicht bei Lebensgefahr eines Hilfebedürftigen, selbst gefährden muss.

Die DGUV hat eine Handlungshilfe für Ersthelfer veröffentlicht (Download). Die wichtigsten Aussagen sind:

  • An erster Stelle steht immer die Sicherheit des Ersthelfers.
  • Es liegt es im Ermessen der des Ersthelfers, insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten.

Arbeitgeber geben ihren Betrieblichen Ersthelfern bitte umgehend diese Handlungshilfe.

Welche Folgen hat es, wenn keine Erste Hilfe geleistet wird?

Wer bei einem Unglücksfall nicht hilft, obwohl er dazu verpflichtet ist, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Das gilt aber nur, wenn man tatsächlich in der Lage ist, zu helfen. Und niemand ist verpflichtet, sich durch seine Hilfemaßnahme selbst zu gefährden. Wenn also eine Beatmung nicht möglich ist, reicht es z. B. aus, eine Herz-Lungen-Massage zu machen. Niemand kann bestraft werden, wenn das dann nicht ausreicht.

Aber jeder kann den Notruf wählen!