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Erstbelehrung nach § 43 IfSG im Betrieb

Durch die Corona-Pandemie haben bundesweit die Gesundheitsämter alle Dienste mit Personenverkehr eingestellt. Damit wurden auch die Erstbelehrungen nach § 43 IfSG für Personal in Lebensmittelunternehmen ausgesetzt. Einige Bundesländer haben Möglichkeiten zu Amtshilfe durch das Personal der Veterinär- und Untersuchungsämter geschaffen. Das stellt aber keine gangbare Lösung für das Problem dar.

Die Verbände der Lebensmittelwirtschaft haben sich gemeinsam dafür eingesetzt, dass übergangsweise die Infektionsschutzbelehrungen von den Unternehmen eigenverantwortlich durchgeführt werden. Nur so können neue Mitarbeiter ausreichend qualifiziert und eingestellt werden.

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) hat in Abstimmung mit dem AFFL-Vorsitz diesem Vorschlag zugestimmt. Formal erforderlich ist noch der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch das zuständige Bundesgesundheitsministerium.

Wir empfehlen unseren Betrieben, die neue Mitarbeiter einstellen, die noch nicht nach § 43 IfSG erstbelehrt worden sind, selbstständig zu belehren und die Durchführung der Belehrung anhand des unter folgenden Link erhältlichen Vordrucks zu dokumentieren. Die Belehrung durch das Gesundheitsamt sollte zum gegebenen Zeitpunkt nachgeholt werden.

Vordruck Erstbelehrung