Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
Ende der Homeoffice-Pflicht ab Juli
Die Bundesregierung bereitet eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die Erleichterungen für die Betriebe mit sich bringt:
-
Mit Newsletter vom 23. und 26. Januar hatten wir Sie informiert, dass die Bundesregierung eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen hatte, nach der Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice). Diese Verpflichtung hatte praktische Bedeutung für die Mitarbeiter in den Verwaltungen und Büros von Handwerksbäckereien.
Mit dem „Notbremse-Gesetz“ wurde diese Regelung in das Infektionsschutzgesetz übertragen – dies sah nun vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten hatten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstanden. Die Regelung war bis Ende Juni 2021 befristet.
Mit dem Auslaufen des „Notbremse-Gesetzes“ zum 30. Juni erlischt die o.g. gesetzliche Angebotspflicht zum Homeoffice bzw. zu mobiler Arbeit. Sie wird nicht verlängert. Ebenso endet mit Ablauf des 30. Juni auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers aus, dieses Angebot anzunehmen. Es gibt keine Folgeverpflichtung im Infektionsschutzgesetz oder in der Corona Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Das kündigte Kanzleramtschef Braun (CDU) an. -
Das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium plant allerdings, die sogenannte Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes zu verlängern. Auch diese ist derzeit bis Ende Juni befristet und soll nun mit einigen Anpassungen bis Ende September weitergelten.
Wesentlicher Inhalt
-
Es werden Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Hygienekonzepte im Rahmen der COVID-19 Pandemie vorgesehen: „Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.“ Zur Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere die branchenbezogenen Handlungshilfen der BGN herangezogen werden. (§ 2 Abs 1 Verordnungsentwurf)
-
Der Verordnungsentwurf sieht eine Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht im Betrieb vor: „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.“ (§ 2 Abs. 2 Verordnungsentwurf)
Bewertung des Zentralverbandes:
Nach der geplanten Neuregelung kann das Tragen medizinischer Gesichtsmasken („OP-Masken“) ausreichend sein oder ganz auf das Tragen von Masken im Betrieb verzichtet werden, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Beschäftigten erzielt werden kann.
Im Verkauf und in der Backstube wird danach regelmäßig Maske zu tragen sein, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann und der Beschäftigte nicht allein eingesetzt ist. Dabei reicht nach der neuen Arbeitsschutzverordnung eine OP-Maske aus. In der Verwaltung kann an Büroarbeitsplätzen vom Tragen einer Maske abgesehen werden, sofern Begegnungen mit anderen Mitarbeitern ausgeschlossen sind und andere Schutzmaßnahmen ausreichen (z.B. regelmäßiges Lüften, Trennwände).
-
Wegfall der Quadratmeterbegrenzung: Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt nach dem Verordnungsentwurf.
-
Die Kontaktreduktion im Betrieb wird neu gefasst und gekürzt: „Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.“ (§ 3 des Verordnungsentwurfs)
-
Die Testangebotspflicht soll dagegen grundsätzlich bestehen bleiben. Danach bleibt es grundsätzlich bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, von zwei Eigen- oder Schnelltests innerhalb einer Woche (§ 4 Verordnungsentwurf). Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können nach der Verordnungsbegründung aber vom Testangebot ausgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte dann festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko der Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb weiter zu vermindern.
-
Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt (§ 1 Abs. 2 Verordnungsentwurf).
Bewertung
Die vorgesehenen Änderungen – insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und beim Hygienekonzept – gehen in die richtige Richtung und führen zu Erleichterungen für die Betriebe. Die vorgesehene Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht ist als Erfolg zu werten. Als kritisch bewertet unser Zentralverband, dass die Verordnung kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vorsieht. Positiv ist, dass nunmehr in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung die Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person in einem Raum nicht mehr vorgesehen ist. Jedoch können die Bundesländer davon abweichende Regeln weiterhin bestimmen.
Weiteres Verfahren
Die Arbeitsschutzverordnung soll am 23. Juni im Bundeskabinett beraten werden. Sie wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht und soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Wir werden dazu unterrichten.
Hinweis: Daneben gelten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Dauer einer epidemischen Lage nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG weiter. Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite vorerst bis zum 30. September 2021 fortbesteht.
Stand: 18.06.2021