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Eintragung ins Transparenzregister für alle

Aufgrund einer Gesetzesänderung sind künftig alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Eine erste Frist dafür endet am 31. März 2022. 

Was ist das Transparenzregister?  

Das Transparenzregister beruht auf einer europäischen Richtlinie. Es wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. Aufgrund des GwG müssen bestimmte Unternehmen und Handwerksorganisationen Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer - dem „wirtschaftlich Berechtigten“ - an das elektronische Transparenzregister machen. Damit sollen Behörden leichter auf elektronischem Wege Informationen zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen und Organisationen erlangen können. Das soll bei der Aufklärung bestimmter Straftaten wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung helfen.  

Änderungen durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz 

Die Eintragung des „wirtschaftlich Berechtigten“ erfolgte bislang durch automatische Übernahme von Informationen aus dem Genossenschafts-, Handels-, Vereins- und sonstigen Registern in das Transparenzregister. Diese automatische Übernahme der Informationen ist mit dem sogenannten Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1. August 2021 entfallen. Nunmehr müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften den „wirtschaftlich Berechtigten“ ermitteln und dem Transparenzregister mit den notwendigen Daten aktiv melden. 

Was ist zu tun? 

Es besteht nunmehr eine Meldepflicht für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht direkt an das Transparenzregister melden mussten. Das heißt, alle Meldepflichtigen müssen jetzt die jeweils wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mit den notwendigen Daten aktiv melden. 

Wer ist betroffen?  

Verpflichtet sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften: 

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), 

  • offene Handelsgesellschaften (oHG), 

  • Kommanditgesellschaften (KG, inkl. der GmbH & Co. KG),  

  • Aktiengesellschaften (AG), 

  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), 

  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG), 

  • Unternehmergesellschaften mit beschränkter Haftung (uG), 

  • Genossenschaften (eG), 

  • eingetragene Vereine (e.V.). 

Auch Kleinstgesellschaften sind eintragungspflichtig. Die Größe der Vereinigung hat keinen Einfluss auf die Mitteilungspflicht, wenn es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt. 

Nicht betroffen sind somit Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Einzelkaufleute (e.K.) und nicht kaufmännische Einzelunternehmer. 

Wer ist nicht betroffen? 

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) 

  • Kreishandwerkerschaften und Innungen wie die Bäckerinnungen. Diese sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht von den Meldepflichten zum Transparenzregister betroffen.  

Wer muss bis wann melden? 

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften innerhalb bestimmter Übergangsfristen, das sind:  

  • AG, SE oder KGaA bis 31.03.2022

  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2022

  • in allen anderen Fällen bis spätestens 31.12.2022

Achtung: Die vorgenannten Übergangsfristen gelten nur für Unternehmen und Organisationen, deren Angaben vor dem 1. August 2021 bereits in ein öffentliches Register eingetragen waren (= das Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister oder Transparenzregister). Seit 1. August 2021 neu gegründete juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen ihre Angaben unverzüglich melden.  

Was ist konkret zu tun? 

Viele Unternehmen müssen erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Allein die Eintragung in anderen öffentlichen Quellen und Registern wie beispielsweise das Handelsregister ist nicht mehr ausreichend. Mitteilungspflichtige Angaben sind: 

  • Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten 

  • Geburtsdatum 

  • Wohnort 

  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses 

  • alle Staatsangehörigkeiten. 

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen.  

Die Eintragung ist kostenlos. 

Bei einer Änderung der o.g. Angaben sind die Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.  

Achtung: Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Empfehlung des Zentralverbandes 

Unternehmen und Handwerksorganisationen sollten sich mit dem Thema „Meldepflicht zum Transparenzregister“ befassen, prüfen, ob sie der Meldepflicht zum Transparenzregister unterfallen und die Meldung ggf. unverzüglich vornehmen.  

Stand: 4. November 2021