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Ein Fall fürs BAG: Krankschreibung nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Arbeitgebern bei Krankschreibungen gestärkt. Arbeitnehmer, die kurze Zeit nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit dann für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses fernbleiben, können danach nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. 

I. Sachverhalt:  

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Arbeitgeberin eine auf den 8. Februar 2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bescheinigte. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmerin legte vor dem Arbeitsgericht Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 ein.  

II. Entscheidungsgründe 

Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht und wies die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin ab. Es stellte fest, dass die klagende Arbeitnehmerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hatte. Das BAG bestätigte, dass diese das gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist. Dessen Beweiswert, so das BAG, könne der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. vor Gericht beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Im entschiedenen Fall sah das BAG den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdeckte: Das Zusammentreffen zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin hätte hiernach im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war. Der Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Dem war die Arbeitnehmerin jedoch im entschiedenen Fall nicht hinreichend nachgekommen. Ihre Klage auf Entgeltfortzahlung wurde daher vom BAG abgewiesen. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, so das BAG.

Stand: 4. November 2021