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Das Wichtigste aus dem Konjunkturpaket
Das von der Bundesregierung vorgestellte Konjunkturpaket umfasst insgesamt 57 Maßnahmen, die verschiedene Bereiche betreffen und teilweise unmittelbar nur bestimmte Branchen oder Personengruppen betreffen.
Acht Maßnahmen möchten wir besonders hervorheben:
1. „Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.“
Mit dieser Maßnahme möchte die Bundesregierung den Konsum ankurbeln und die Verbraucher dazu bringen, mehr zu kaufen und zu konsumieren. Mittelbar kommt dieser Mehrumsatz den Unternehmen zu Gute. Kombiniert mit der Absenkung der Mehrwertsteuer auf die Vor-Ort-Gastronomie und Cateringleistungen, mit der die Unternehmen direkt unterstützt werden sollen, kann von Juli bis Dezember die Steuer auf Speisen in gastronomischen Bereichen von 19 auf 5 % gesenkt werden.
Offen bleibt, was mit der bereits beschlossenen Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie geschehen wird. Wir könnten uns folgendes Szenario vorstellen (wir informieren natürlich über neue Erkenntnisse):
- 01.07.2020 bis 31.12.2020: Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie von (neu) 16% auf (neu) 5%.
- 01.01.2021 bis 30.06.2021: Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie von (erneut) 19% auf (neu) 7%.
- ab 01.07.2021: Es gelten in allen Bereichen wieder die „normalen“ Mehrwertsteuersätze in Höhe von 19% und 7%, wie vor dem 01.07.2020.
Dass hiermit eine ziemlich zeit- und kostenintensive (mehrfache) Umstellung der Registrierkassen verbunden ist, ist leider ein großer Wehrmutstropfen, der die Freude über die Senkung schmälert.
2. „Um eine (…) Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden wir im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisieren, indem wir darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 decken.“
Diese Maßnahme schützt unsere Betriebe davor, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung weiter steigen.
3. „Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 zusätzlich zu diesen Einnahmen aus dem BEHG ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.“
Mit dieser Maßnahme wird die EEG-Umlage ab 2021 auf 6,5 bzw. 6,0 Cent/kwh gedeckelt. Ohne sie wäre ein Anstieg auf über 8 Cent nahezu unvermeidbar geworden. Es werden also Mehrkosten verhindert.
5. „Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert.“
Diese Maßnahme gestattet es Betrieben und Unternehmern, eventuelle Gewinne aus den Vorjahren mit Verlusten aus diesem Jahr zu verrechnen und somit die Steuer der Vorjahre zu verringern.
6. „Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Um Investitionen zu erleichtern, werden die AfA-Regelungen überarbeitet.
12. „Das Kurzarbeitergeld bewährt sich wie schon in der Finanzkrise auch in der Corona-bedingten Wirtschaftskrise. Wir werden bereits im September im Lichte der pandemischen Lage eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorlegen.“
Die Bundesregierung kündigt an, eine Verlängerung der erleichterten Vorschriften über das Kurzarbeitergeld in einem gesonderten Gesetz zu verabschieden.
13. „Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.“
Die Bundesregierung kündigt ein weiteres Programm zur finanziellen Unterstützung besonders betroffener Betriebe an. Ausdrücklich genannt werden u. a. Gastronomiebetriebe. Voraussetzung für die Förderung sind Umsatzeinbrüche von mindestens 60 % bzw. mindestens 50 %. Details werden wir Ihnen nach genauer Prüfung der Regelung mitteilen.
30. „KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.“
Mit dieser Maßnahme sollen Betriebe, die auch weiterhin ausbilden, finanziell unterstützt werden. Hierzu werden wir Sie in den kommenden Tagen in einem gesonderten Newsletter informieren.