Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
Corona-Arbeitsschutzregeln geändert
1. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geändert
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristet war, ist bis zum 30. April 2021 verlängert und in einigen Punkten auch geändert bzw. ergänzt worden. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind folgende Änderungen/Ergänzungen vorgesehen:
- Klarstellung: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung (§ 2 Abs. 2).
- Konkretisierung: Wenn die 10-Quadratmeter-Regelung nicht eingehalten werden kann, müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme vorliegen (§ 2 Abs. 5).
- Konkretisierung: In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist ebenfalls eine Maske zu tragen (§ 4).
- Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§ 3): Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
- Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Es wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
- Klarstellung Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.
Die Regelungen zum Homeoffice gelten unverändert fort.
Muster, mit denen Sie Mitarbeiter/innen anbieten können, mobil von zu Hause aus zu arbeiten, finden Sie auf der der Internetseite des Zentralverbandes. Die Berufsgenossenschaft BGN stellt auf ihrer Internetseite Handlungshilfen und Werkzeuge zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzvorgaben für die Betriebe zur Verfügung. Eine Lesefassung der bislang geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie der Änderungsverordnung der Arbeitsschutzverordnung, die das Bundesarbeitsministerium (BMAS) erstellt hat, ist unterhalb beigefügt.
Bewertung:
Insbesondere die Neuregelung des § 3 zur Erstellung eines Hygienekonzepts erachten wir als überflüssigen und bürokratischen Mehraufwand. Die Gefährdungsbeurteilung muss sowieso schon laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln Gefährdungen und Maßnahmen in Bezug auf eine Corona-Infektion enthalten. Einer gesonderten Regelung zum Hygienekonzept hätte es aus unserer Sicht daher nicht bedurft.
2. Arbeitsschutzstandard und -regeln ebenfalls aktualiert
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Arbeitsschutzstandard) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Arbeitsschutzregel) wurden am 22. Februar 2021 aktualisiert. Sie richten sich nach wie vor an Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und konkretisieren die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen und Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf das Coronavirus.
Der Arbeitsschutzstandard ist hier einsehbar. Er wurde um die Themen gekürzt, die bereits in der Arbeitsschutzregel enthalten waren.
Die überarbeitete Arbeitsschutzregel finden Sie hier.
Die Arbeitsschutzregel umfasst unverändert technische Aspekte, wie z. B. Lüftung und Abtrennungen, und organisatorische Maßnahmen, wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Home-Office. Hält der Arbeitgeber die Arbeitsschutzregel ein, wird weiterhin zu seinen Gunsten vermutet, dass er die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes erfüllt. Es steht dem Arbeitgeber frei, andere, gleich wirksame Lösungen zu wählen. Er muss sich dann im Zweifelsfall selbst entlasten.
Geändert haben sich folgende Punkte der Arbeitsschutzregel:
Punkt 4.2.1 (Arbeitsplatzgestaltung):
Sofern ein Abstand von 1,5 m zwischen Beschäftigten oder zu Kunden nicht gewahrt werden kann, sind unverändert Abtrennungen, z. B. aus Plexiglas, zu installieren. Zwischen sitzenden Personen ist weiterhin eine Mindesthöhe von 1,5 m über dem Fußboden erforderlich und zwischen stehenden Personen von 2 m. Die Höhe der Abtrennung zwischen einer sitzenden und einer stehenden Person wurde von 2 m auf 1,8 m reduziert. Bei der Bemessung der Breite der Abtrennung ist neuerdings auch die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Diese soll links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden.
Punkt 4.2.3 (Lüftung):
Hinsichtlich des regelmäßigen Lüftens wird klargestellt, dass die Aerosolbelastung durch SARS-CoV-2 nicht durch Messgeräte bestimmt werden kann. So können z. B. CO2-Ampeln, die die CO2-Konzentration messen, lediglich als Indiz zur Beurteilung der Raumluftqualität herangezogen werden.
Es wird empfohlen, Büroräume nach 60 Minuten und Besprechungsräumen nach 20 Minuten zu lüften. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Eine kontinuierliche Lüftung über gekippte Fenster kann als Ergänzung zur Stoßlüftung sinnvoll sein. Insbesondere folgende Berechnungshilfen werden für Lüftungsintervalle empfohlen:
www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumarbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp
In Punkt 4.2.3 Abs. 6 bis 10 werden die Anforderungen an sog. „raumlufttechnische Anlagen" zum Lüften und Klimatisieren wie z. B Klimaanlagen und Ventilatoren konkretisiert.
Punkt 4.2.13:
Klarstellend wurde aufgenommen, dass Gesichtsschutzschilde sowie Klargesichtsmasken kein Ersatz für Mund-Nase-Bedeckungen sind.
Stand: 17.03.2021