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Befreiung von Maskenpflicht nur mit Attest
Es ist fast schon ein leidiges Thema: Muss jemand, der behauptet, aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu sein, ein Attest hierüber vorweisen? Wiegt sein Interesse daran, dass seine Mitmenschen nicht erfahren, welche Krankheit die Befreiung rechtfertigt schwerer, als das Interesse der Allgemeinheit, vor einer Infektion geschützt zu werden?
Die Corona-Verordnung in Brandenburg sah ausdrücklich vor, dass eine Befreiung durch ein Attest im Original nachgewiesen werden muss, das die konkrete Diagnose enthält, aus der sich die Befreiung ergibt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat in zwei Eilverfahren am 4. und 6. Januar bestätigt, dass die Befreiung von der Maskenpflicht durch ein Original-Attest nachgewiesen werden muss. Eine Kopie oder ein Foto auf dem Smartphone reicht also nicht aus.
Für unwirksam hielt das OVG dagegen die Regelung, dass das Attest die konkrete Diagnose enthält. Der Datenschutz sei gefährdet, da die Verordnung nicht vorsehe, dass derjenige, der das Attest liest zum Stillschweigen verpflichtet wird.
In der am 8. Januar 2021 beschlossenen Vierten Corona-Verordnung hat Brandenburg nun die Verschwiegenheitspflicht aufgenommen, so dass auch dieser Kritikpunkt ausgeräumt wurde.
Stand: 21.01.2021