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Augen auf bei Kurzarbeit!

Viele Betriebe bekommen von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (KuG). Der Ablauf ist wie folgt geregelt: Hat die Agentur für Arbeit festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das KuG monatlich von Ihnen als Arbeitgeber berechnet. Sie zahlen jeden Monat sowohl das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an die betroffenen Beschäftigten aus; bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen Sie dann monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes und es erfolgt monatlich eine nachträgliche Erstattung durch die Agentur für Arbeit. Achtung: Die Entscheidung der Agentur für Arbeit erfolgt dabei häufig unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung. Bei einer solchen Gewährung von KuG unter Vorbehalt muss damit gerechnet werden, dass eventuell zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Betriebsaußenprüfung eine detaillierte Überprüfung erfolgt, ob die Voraussetzungen für den KuG-Bezug tatsächlich vorlagen. Werden dann Fehler festgestellt, drohen die Aufhebung des Bescheides, eine Pflicht zur Rückzahlung, Geldbußen gegenüber dem Unternehmen und/oder den Verantwortlichen sowie im schlimmsten Fall sogar eine Strafverfolgung der Handelnden (z.B. der Geschäftsführung), z.B. wenn trotz Kurzarbeit voll weitergearbeitet wurde.

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie:

  •  permanent prüfen, ob Ihre Mitarbeiter noch von einem unvermeidlichen Arbeitsausfall betroffen sind,
  •  die Unvermeidlichkeit des Arbeitsausfalls ordentlich dokumentieren,
  •  während Kurzarbeit keine Mitarbeiter über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus zur Arbeit heranziehen (z.B. bei Kurzarbeit 50).
  • Achten Sie darauf, dass nur solche Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind, die tatsächlich von einem unvermeidlichen Arbeitsausfall betroffen sind (Beispiel: Es ist nicht gerechtfertigt, sämtliche Mitarbeiter einer Backstube (2 Konditoren und 4 Bäcker) in Kurzarbeit zu lassen, wenn die Herstellung von Konditorwaren weiter zurückgefahren ist, die Herstellung von Bäckerwaren aber wieder voll aufgenommen wurde – in diesem Fall müssen die Bäcker aus der Kurzarbeit genommen werden).
  • Berechnungsfehler bei der Höhe des KuG vermeiden.
  • Ihre zuständige Agentur für Ort kontaktieren und mitteilen, wenn Sie für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt hatten und nun den Umfang der Kurzarbeit für einzelne Bereiche reduzieren wollen.