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Antworten auf offene Fragen zur Testnachweispflicht
Fragen und Antworten zum neuen Infektionsschutzgesetz
Die neuen Regeln bringen viele offene Fragen mit sich. Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten. Im Anhang finden Sie zudem eine Präsentation, in der alle Regeln und Vorschriften sowie wertvolle Tipps zur praktischen Umsetzung stehen.
Wer darf die Tests durchführen?
- Der ungeimpfte und ungenesene Arbeitnehmer kann den erforderlichen Test in einem Testzentrum oder bei einem Arzt durchführen lassen.
- Der Arbeitgeber kann die Tests durch eine beauftragte fachkundige Person durchführen lassen. Nach den Vorgaben des BMAS und des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe muss es sich dabei aber um Personen mit einer medizinischen Ausbildung handeln oder um Personen, die gesondert geschult sind und von einer Person mit medizinischer Ausbildung überwacht und kontrolliert werden. Diese Variante ist im Bäckerhandwerk nicht umsetzbar.
- Alternativ kann der Arbeitnehmer in Anwesenheit und unter Kontrolle durch den Arbeitgeber oder eine von dieser beauftragten Person einen Selbsttest durchführen. Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Personen das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen sein, aber keine medizinische Ausbildung abgeschlossen haben.
- Nicht ausreichend ist der in Abwesenheit des Arbeitgebers oder einer beauftragten Person durchgeführte Selbsttest.
Ungeimpfte in der Ein-Mann-Filiale
Mitarbeiter, die ungeimpft und ungenesen sind, dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen aktuellen, negativen Testnachweis haben. Diese Arbeitnehmer können sich dafür entweder in einem Testzentrum testen lassen. Alternativ kann der Arbeitnehmer einen Selbsttest in Anwesenheit des Arbeitgebers durchführen oder der Arbeitgeber lässt den Test durch qualifiziertes Personal durchführen.
Uns erreichten nun Fragen, wie diese Verpflichtung umzusetzen ist, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin allein in einer Filiale arbeitet.
- Der allein und in Abwesenheit des Arbeitgebers oder einer beauftragten Person (z.B. der Verkaufsleiterin oder der Filialleitung) durchgeführte Selbsttest ist nicht ausreichend.
- Es reicht auch nicht aus, wenn der Selbsttest in einer Videokonferenz durchgeführt wird und der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person den Mitarbeiter in der Filiale dabei durchgehend beobachtet, wie dieser einen Selbsttest vornimmt.
- Unzulässig wäre es auch, die Filialstandorte über den Tag verteilt aufzusuchen und die Testzertifikate einzusammeln oder die Tests vorzunehmen. Denn der Arbeitnehmer darf die Arbeitsstätte ohne Vorlage des negativen Testergebnisses nicht betreten.
- Ausreichend ist der in einem Testzentrum oder bei einem anderen externen Dienstleister durchgeführte Schnelltest. In diesem Fall muss der Arbeitgeber aber vor Arbeitsaufnahme prüfen können, dass ein solcher auch durchgeführt worden ist. Dazu sollte er sich das elektronische Testzertifikat vom Mobiltelefon des Mitarbeiters zuschicken lassen und für den Fall einer Kontrolle aufbewahren. Außerdem muss der Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen werden, das Zertifikat bei einer Kontrolle vorzuzeigen.
- Soll der Test von einer beauftragten Person durchgeführt werden, kann der Arbeitgeber die in einer Filiale eingesetzten Mitarbeiter zunächst in den Hauptsitz/ die Zentrale kommen lassen, um sie dort zu testen. Die Zeit der Vornahme des Tests ist keine bezahlte Arbeitszeit. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Arbeitsnehmer zu testen, sondern nur zu prüfen, ob sie getestet sind, wäre auch die Fahrtzeit zum Hauptsitz und vom Hauptsitz zur Filiale keine zu bezahlende Arbeitszeit.
- Alternativ könnte der Arbeitgeber mit mehreren Filialstandorten eine oder einige wenige zentrale Filialen festlegen, an denen die Testungen durchgeführt werden.
- Selbstverständlich kann der Arbeitgeber oder die beauftragte Person auch die Filialstandorte abfahren, in denen eine einzelne Verkäuferin tätig ist. Das dürfte aber nur in absoluten Ausnahmefällen eine Lösung sein.
Gibt es eine Ausnahme für KMU?
Nein, die neue Regelung zu 3G am Arbeitsplatz gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe, der Mitarbeiterzahl oder dem Betriebszweck.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen haben Verstöße?
Die Beschäftigten sind für die Vorlage von gültigen 3G-Nachweisen selbst verantwortlich. Möchte jemand seinen Status nicht preisgeben oder einen Test nicht vornehmen, kommen für den Arbeitgeber folgende Reaktionsmöglichkeiten in Betracht:
Indem der Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Vorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nicht nachkommt, verletzt er gleichzeitig eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht und der Arbeitgeber ist berechtigt, hierauf zu reagieren:
- Der Arbeitgeber muss Mitarbeitern, die keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen, den Zutritt zum Arbeitsplatz verwehren.
- Ohne Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweises bietet der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an und der Arbeitgeber braucht diese Zeit nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ nicht vergüten, sofern nicht eine Tätigkeit im Home-Office möglich ist.
- Ist eine Tätigkeit im Home-Office nicht möglich – was bei Mitarbeitern in der Herstellung und im Verkauf regelmäßig der Fall sein wird – sind arbeitsrechtliche Sanktionen zulässig und sollten zeitnah erfolgen: Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer wegen der Nichtvorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises abzumahnen und zur Vorlage aufzufordern.
- Wenn der Arbeitnehmer sich weiterhin weigert, den Nachweis zu bringen, ist (nach erfolgloser vorheriger Abmahnung) eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Hierfür gelten aber hohe Anforderungen.
Drohen Bußgelder?
Verstöße gegen die dargestellten Pflichten sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bußgeldbewährt. Bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten entsprechender Nachweise können Bußgelder bis zur Höhe von 25.000 Euro verhängt werden. Bund und Länder haben betont, dass es verstärkte Kontrollen geben wird, Bußgelder verhängt werden und dabei der Bußgeldrahmen ausgeschöpft werden soll.
Darf der Kunde meine Mitarbeiter auf ihren 3G-Status überprüfen ?
Wer im Öffentlichen Nahverkehr kontrolliert wird, darf den Kontrolleur zur Vorlage eines Ausweises auffordern. Weder das Infektionsschutzgesetz noch die Eindämmungsverordnungen der Länder sehen (soweit bekannt) eine Pflicht vor, dem Kunden nachzuweisen, ob die Mitarbeiter geimpft, genesen oder getestet sind. Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt ausschließlich den Arbeitsschutzbehörden der Länder (§ 22 ArbSchG) sowie den Aufsichtsdienten der Unfallversicherungsträger (§ 17 SGB VII).