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75 % Ausfallentschädigung auch für Bäckereien?

Teil der Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz ist, dass der Bund den Betrieben, die von den beschlossenen Verboten betroffen sind, bis zu 75 % des Umsatzes des November 2019 als Entschädigung bekommen. Alle Einzelheiten dieser Entschädigung sind noch nicht bekannt. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat aber Details mitgeteilt:

  • Die Entschädigung orientiert sich am Umsatz des November 2019, nicht an dem Gewinn.
  • Andere Erstattungen werden in Abzug gebracht. Dies betrifft vor allem die Erstattung des Kurzarbeitergeldes, falls die Beschäftigten im November in Kurzarbeit geschickt werden.
  • Es soll keine Prüfung der Mittelverwendung erfolgen.
  • Die Antragstellung soll über die Steuerberater erfolgen.
  • Es sollen sehr kurzfristig Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse auf die Entschädigung geleistet werden.
  • Auch Mischbetriebe, die unmittelbar betroffen sind, sollen entschädigt werden. Voraussetzung wird aber sein, dass die Gastronomieumsätze des November 2019 belegt werden können.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks ist gemeinsam mit den anderen Lebensmittelgewerken bereits mit dem Bundeswirtschaftsministerium im Austausch. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Besonderheiten unserer „Mischbetriebe“ – also teils gastronomische, teils vertriebliche Leistung – ausreichende Berücksichtigung finden.

Wir werden unsere Innungsbäcker über den Newsletter Krusten & Krumen umgehend informieren, wenn die Details zur Entschädigung bekanntgemacht worden sind.